Allgemeine Geschäftsbedingungen SYSTHEMIS AG
Stand: März 2015
Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der SYSTHEMIS AG
1.1 Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der SYSTHEMIS AG (im Folgenden der Anbieter genannt) und dem Käufer bzw. Kunden geschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäfts-verbindung getroffen werden. 1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden grundsätzlich nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Anbieter nach Erhalt solcher schriftlichen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat. 1.3 Für den Fall, dass der Kunde diese AGB des Anbieters nicht gelten lassen will bzw. nicht akzeptiert, hat er dies dem Anbieter vor Vertragsabschluss schriftlich anzuzeigen.
§ 2 Zahlungsbedingungen und Preise
2.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle Rechnungen des Anbieters innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu begleichen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Zahlung ist das Datum des Zahlungseingangs beim Anbieter. Nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist tritt automatisch Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Verzugsfalle ist der Anbieter berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Nach Verzugseintritt ist der Anbieter berechtigt, nachgewiesene Verzugszinsen, mindestens jedoch 5 %, sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR für jedes Mahnschreiben gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren, nachweisbaren Verzugsscha-dens bleibt hiervon unberührt. 2.2 Für den Fall, dass der Kunde weitere bzw. zusätzliche Dienstleistungen und Lieferungen des Anbieters in Anspruch nimmt, die nicht von einem bestehenden Vertragsverhältnis erfasst werden und auch nicht zu den kostenfreien Dienstleistungen des Anbieters zählen, so ist der Kunde verpflichtet, diese Dienstleistungen und Lieferungen nach Maßgabe der jeweils aktuellen Preisliste sowie den gültigen Stunden- und Tagessätzen des Anbieters zu bezahlen. 2.3 Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Anbieter ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
3.1 Gelieferte Waren, erbrachte Leistungen oder veräußerte Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Anbieters. Der Eigentumsvorbehalt erfasst hierbei auch alle anderen Forderungen, die der Anbieter gegenüber dem Kunden besitzt.
§ 4 Lieferung und Leistung
4.1 Alle Angebote sind freibleibend. Alle vom Anbieter avisierten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, ein verbindlicher Liefertermin wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. 4.2 Begehrt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Leistungen des Anbieters oder treten Umstände ein, die dem Anbieter eine Einhaltung eines bestimmten Liefertermins unmöglich machen und hat der Anbieter diese Umstände nicht zu vertreten, so entfällt die Verpflichtung des Anbieters zur Einhaltung des vertraglich vereinbarten Liefertermins. Der Anbieter wird sich in diesem Fall bemühen, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, unter Berücksichtigung der eingetretenen Verzögerung, zu leisten bzw. zu liefern. 4.3 Wird der Anbieter ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs‑, Fabrikations- oder Lieferstörungen eines Vorlieferanten gehindert, so ist er von der Einhaltung eines bestimmten Liefertermins frei. In diesem Falle kann der Kunde nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom vereinbarten Liefertermin an, eine Nachfrist von 6 Wochen setzen. 4.4 Ist die Nichteinhaltung eines bestimmten vertraglich vereinbarten Liefertermins auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist nach Maßgabe der obigen Ziff. 4.2 4.5 Liefert der Anbieter nach Ablauf der vorgenannten Nachfrist von 6 Wochen nicht, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Anbieter die Leistungs- und Lieferverzögerung schuldhaft zu vertreten hat. Wird dem Anbieter jedoch die Vertragserfüllung aus den in Ziff. 4.3 und 4.4 genannten Gründen ohne Verschulden ganz oder teilweise unmöglich, so wird er von seiner Leistungs- und Lieferverpflichtung ganz oder teilweise frei. Kann der Anbieter also nur teilweise liefern, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des Kunden entsprechend.
Vertragsbedingungen für die Erstellung von Software
§ 5 Vertragsgegenstand
5.1 Der Anbieter wird die Software nach dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik erstellen. Die Software wird als Objektprogramm ohne systemtechnische Dokumentation geliefert. 5.2 Soweit sich das Leistungsbild und die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der vertraglichen Aufgabenstellung bzw. Vereinbarung ergeben, sind Anbieter und Kunde gemeinsam gehalten, eine Detaillierung bzw. Spezifikation vorzunehmen. Diese Spezifikation wird nach deren Erstellung dem Kunden zur schriftlichen Genehmigung vorgelegt. Der Kunde ist verpflichtet, nach Zugang dieser Spezifikation diese innerhalb von 14 Tagen zu genehmigen. Genehmigt der Kunde die ihm zugegangene Spezifikation nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich, so gilt diese als vertraglich vereinbart und ist so dann Grundlage der vom Anbieter zu erstellenden Software. 5.3 Ergibt sich nach Vertragsschluss, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar bzw. technisch unmöglich ist, teilt der Anbieter dies dem Kunden unverzüglich mit. Dabei kommt es auf ein Beratungs- oder Informationsver-schulden vor oder nach Vertragsschluss nicht an. Der Anbieter ist in diesem Falle berechtigt, dem Kunden einen konkreten Vorschlag für die zu erstellende Software zu machen, der den Vorstellungen bzw. Aufgabenstellungen des Kunden entspricht bzw. am nächsten kommt. Diesen Vorschlag kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang akzeptieren oder ablehnen. Erfolgt vom Kunden keine Erklärung (Annahme oder Ablehnung) dann gilt dieser Vorschlag des Anbieters als vertraglich vereinbart. Wahlweise hat der Anbieter auch die Möglichkeit, in diesem Fall von einem Vorschlag abzusehen und vom Vertrag zurückzutreten
§ 6 Leistungsänderung
6.1 Will der Kunde nach Vertragsabschluss seine Anforderungen bzw. die vereinbarten Detaillierungen und Spezifikationen ändern bzw. die vertraglichen Leistungen des Anbieters erweitern, so werden diese Kundenwünsche und neuen Anforderungen nur dann Vertragsinhalt, wenn sie schriftlich vereinbart bzw. fixiert werden. Soweit sich eine solche Änderung vom Umfang her und in zeitlicher Hinsicht auf die Leistung und Lieferung des Anbieters auswirkt, ist der Anbieter berechtigt, eine entsprechende Erhöhung der Vergütung nach Maßgabe seiner Preisliste bzw. Stunden- und Tagessätze sowie eine entsprechende zeitliche Verschiebung des Liefertermins zu verlangen. 6.2 Kommt eine Einigung über die vom Kunden gewünschten Änderungen bzw. Vertragserweiterungen nicht zustande, verbleibt es bei dem ursprünglichen Leistungsumfang des Anbieters. 6.3 Der Anbieter behält sich vor, auch nach Lieferung Änderungen der von ihm entwickelten Softwarelösung vorzunehmen, die deren Leistungsfähigkeit verbessern und die übrige Funktionalität nicht beeinträchtigen. Der Kunde hat jedoch keinen Leistungsanspruch auf solche Änderungen bzw. Verbesserungen.
§ 7 Nutzungsrechte
7.1 Mit dem Erwerb von Softwarelösungen des Anbieters erwirbt der Kunde ausschließlich das Recht, die Software einschließlich Anwenderdokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Sämtliche anderen Nutzungs- und Verwertungsrechte verbleiben beim Anbieter.
§ 8 Abnahme
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragserfüllung bzw. die Vertragsgemäßheit der Software samt Anwenderdokumentation nach Erhalt ohne schuldhaftes Zögern auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen. Die Überprüfungsfrist beträgt höchstens zwei Wochen nach Erhalt der Leistung und Lieferung, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Rügt der Kunde innerhalb dieser 2‑Wochen-Frist nach Erhalt der Leistung und Lieferung keine Mängel bzw. keine fehlerhafte Vertragserfüllung, so gilt die Abnahme als erfolgt. 8.2 Soweit Teillieferungen vereinbart und geleistet werden, werden diese jeweils für sich gesondert abgenommen. Dabei gilt als vereinbart, dass das Zusammenwirken aller gelieferten Teile Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung ist.
§ 9 Haftung für Software
9.1 Weder der Anbieter noch seine Lieferanten haften für Schäden, welche aufgrund der Benutzung von Softwarelösungen des Anbieters durch den Kunden oder aufgrund der Unfähigkeit des Kunden, diese Softwarelösungen zu nutzen, entstehen. Darin eingeschlossen sind insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder Daten sowie anderweitigem finanziellem Verlust. 9.2 Grundsätzlich wird die Haftung des Anbieters auf den Geldbetrag beschränkt, der vom Kunden bereits für die betreffende Softwarelösung als Entgelt entrichtet wurde. Maximal beschränkt sich die Haftung des Anbieters auf die gesamte vertraglich vereinbarte Vergütung. 9.3 Die in 9.2 vereinbarte Haftungsbeschränkungen gilt jedoch nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Anbieters bzw. dessen Mitarbeiter verursacht wurden.
§ 10 Gewährleistung
10.1 Der Anbieter garantiert innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfrist ab dem Datum der Abnahme, dass die von ihm entwickelten Softwarelösungen im Wesentlichen gemäß der beigefügten Anwenderdokumentation bzw. dem für die Software vertraglich zugesicherten Leistungsumfang funktionieren. 10.2 Die Garantie ist auf die gesetzlich vorgeschriebene Frist beginnend ab dem Zeitpunkt der Abnahme beschränkt. Während dieses Zeitraums hat der Kunde auftretende Mängel dem Anbieter unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Bei Unterlassung der unverzüglich-schriftlichen Anzeige wird der Anbieter von seiner Garantieleistung frei. 10.3 Für nachgebesserte Software übernimmt der Anbieter die weitere Gewähr nur innerhalb der ursprünglichen Gewährleis-tungsfrist oder für max. weitere 30 Tage. Hierbei ist stets der längere Zeitraum maßgebend. 10.4 Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist sowie für indirekte oder direkte verursachte Schäden (z. B. Gewinnverlust, Betriebsunterbrechnung etc.) sowie Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung verloren gegangener Daten entstehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anbieter bzw. seine Mitarbeiter Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
§ 11 Ansprüche des Kunden
11.1 Wie bereits unter Ziff. 9.2 ausgeführt, beschränken sich Ansprüche des Kunden entweder auf die Rückerstattung des geleisteten Entgeltes oder in der Nachbesserung der Software innerhalb der Gewährleistungszeit. 11.2 Im Falle einer nicht erfolgreichen Nachbesserung behält sich der Anbieter das Recht vor, den Kunden auf das Recht auf Wandelung oder Minderung hinzuweisen und dies dem Kunden einzuräumen. Dem Kunden ist hierbei bekannt, dass trotz einer Leistung und Lieferung nach dem Stand der Technik Fehler in Softwarelösungen vorkommen bzw. nicht ausgeschlossen werden können. 11.3 Ein Recht auf Wandelung oder Minderung hat der Kunde nur dann, wenn sich ein Softwarefehler für das gesamte Leis-tungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Mangel nicht durch andere Möglichkeiten der Software gelöst werden kann. 11.4 Diese Regelungen unter § 11 gelten nicht, wenn der Ausfall oder das Nicht-Funktionieren der Software auf äußere Einflüsse, auf Missbrauch oder auf fehlerhafte Anwendung, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, zurückzuführen ist. 11.5 Die Gewährleistung entfällt ebenfalls, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Anbieters gelieferte Software oder die zur Benutzung dieser Software verwendete Hardware selbst ändert oder durch Dritte ändern bzw. bearbeiten lässt.
Vertragsbedingungen für Internet-Services
§ 12 Haftung und Schadensersatzansprüche bei Internet-Services
12.1 Der Anbieter übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden, die direkt oder indirekt durch die Benutzung der vom Anbieter oder seinen Vertragspartnern betriebenen Server-Hardware oder ‑Software entstehen oder aus der Unfähigkeit, die betreffende Server-Hardware und ‑Software zu nutzen, resultieren. Eingeschlossen sind hierbei auch Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder Daten sowie Schäden aus anderweitigem finanziellem Verlust. 12.2 In jedem Falle ist die Haftung des Anbieters auf den Betrag beschränkt, der als Entgelt für die betreffende Leistung entrichtet wurde. 12.3 Der Kunde stellt den Anbieter von jeglicher Haftung für den Inhalt der in seinem Auftrag verbreiteten oder seiner auf der Hardware des Anbieters oder seiner Vertragspartner gespeicherten Daten frei und sichert zu, dass er die ihm zur Verfügung gestellten Dienste oder Hardware-Einrichtungen nicht zur Speicherung oder Verbreitung obszönen, pornographischen, bedrohlichen oder verleumderischen oder sonst strafrechtlich relevanten Materials verwenden wird. 12.4 Der Kunde sichert ferner zu, dass er mit seinem Angebot keinerlei Warenzeichen‑, Patent- oder andere Rechte Dritter verletzen wird. Für den Anbieter besteht keine Prüfungspflicht für die im Auftrag des Kunden verbreiteten oder gespeicherten Daten. 12.5 Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Der Anbieter ist für die Datensicherung von überlassenen Daten nur bedingt verantwortlich und zwar soweit die Daten vom Kunden in elektronischer Form übermittelt wurden. In diesem Falle stellt der Kunde Sicherungskopien her. Handelt es sich um vom Anbieter im Auftrag des Kunden produzierte Daten, so stellt der Anbieter Sicherungskopien her.
Sonstige Vertragsbedingungen
§ 13 Sonstiges
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmun-gen dasjenige, das dem gewollten Zweck am nächsten kommt. 13.2 Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen haben nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. 13.3 Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter nur mit schriftlicher Einwilligung des Anbieters abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur dann möglich, wenn er eine Gegenforderung vollstreckungswirksam und rechtskräftig tituliert hat. 13.4 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Ort, an dem der Anbieter seinen Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Es gilt als vertraglich vereinbart, dass Würzburg Erfüllungsort ist. Ebenso gilt die Anwendung Deutschen Rechts als vereinbart.